The Dangerous Goods Exemption Regulation (GGAV) is a German regulation for which no English translation exists. Therefore, the German text is reproduced here.

Ausnahme 9 (B, E, S)

Tanks aus glasfaserverstrktem Kunststoff


1  Abweichend von  1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6 ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID drfen bestimmte

a) entzndbare flssige Stoffe der Klasse 3,

b) entzndend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,

c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,

d) tzende Stoffe der Klasse 8

nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gendert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstrktem ungesttigtem Polyesterharz oder glasfaserverstrkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstrktem Kunststoff) befrdert werden, fr die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gltigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerstet, bauartgeprft, zugelassen und gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID von den nach der GGVSEB fr die Prfung oder Zulassung von Tanks zustndigen Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zustzlich auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel) nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben.

2  Angaben im Befrderungspapier

Zustzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:

"Ausnahme 9"


BEMERKUNG DER BAM: Die stoffliche Anwendbarkeit dieser Ausnahme ist im Einzelfall zu berprfen.

Bitte wenden Sie sich an den zustndigen Arbeitsbereich der BAM:

Fachbereich 3.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik
Herrn Wrsig
Tel.: +49 30 8104 4638